Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weiterbildung

Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die von ihnen eingesetzten Betreuungspersonen jährlich facheinschlägig im Ausmaß von mindestens 4 Tagen (zu je 7,6 Stunden) pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) weiterbilden. Die im selben Kalenderjahr absolvierten Zusatzqualifikationstage gemäß können auch als Weiterbildungstage angerechnet werden.