Alle Rechtstexte

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 26/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 21. April 2026 aufgrund des § 48a des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025 verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Anwendungsbereich

Leistungen und Leistungsentgelte

Pädagogische Orientierung

Qualifikation des Personals

Einhaltung von Qualitätsstandards

Supervision

Weiterbildung

Inkrafttreten

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß §§ 45 ff NÖ KJHG, LGBl. 9270, die zur Durchführung von Leistungen der Unterstützung der Erziehung herangezogen werden.

Leistungen und Leistungsentgelte

(1) Diese Verordnung regelt in Anlage 1 die Leistungsentgelte (Stundensätze) und in Anlage 2 die Leistungsbeschreibungen für die vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragte Durchführung der Leistungen der Unterstützung der Erziehung.

(2) Leistungen der Unterstützung der Erziehung im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere:

1. Sozialpädagogische Familienintensivbetreuung zur Vermeidung oder Verkürzung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen (SPFIB);

2. Jugendintensivbetreuung zur Vermeidung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen (JIB);

3. Mobile Familienunterstützung zur Abwendung von familiärer Überforderung und drohender Vernachlässigung der betroffenen Kinder und Jugendlichen (Familienhilfe – praktische Lebensunterstützung);

4. Sozialinklusive Beteiligung der betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Familien zur Vermeidung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung (SB);

5. Sozialinklusive Intensivbeteiligung der betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Familien zur Vermeidung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung (SIB).

Pädagogische Orientierung

(1) Die pädagogische Betreuung durch Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des hat auf folgende Orientierungen besonders Bedacht zu nehmen:

- Bedürfnisorientierung: Orientierung am körperlichen Wohlergehen und der Erhaltung der Gesundheit sowie der Sicherstellung der psychischen und sozialen Grundbedürfnisse der Minderjährigen und jungen Erwachsenen im Sinne des Kindeswohls;

- Indikations- und Verlaufsorientierung: Orientierung an dem vom Kinder- und Jugendhilfeträger erstellten Hilfeplan und den darin enthaltenen Zielformulierungen;

- Partizipation: Minderjährige und junge Erwachsene sind an den sie betreffenden Entscheidungen im Sinne des zu beteiligen;

- Familienorientierung: Orientierung an und Miteinbeziehung der Familie bzw. dem erweiterten familiären Bezugssystem im Sinne einer Kooperation sowie aktiven Beteiligung;

- Kooperationsorientierung: Orientierung an der Kooperation mit Helfersystemen im Sinne interdisziplinärer Zusammenarbeit;

- Lebensweltorientierung: Orientierung an einer alltagsbezogenen Betreuung im Sinne einer Hilfestellung zur Lebensbewältigung;

- Sozialraumorientierung: Orientierung am sozialen Umfeld im Sinne der Herstellung gedeihlicher sozialer Netzwerkbeziehungen.

(2) Die Einrichtung hat ihre Tätigkeit aufgrund einer nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten, sozialpädagogischen Konzeption vorzunehmen und diese Konzeption den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 437/1993, laufend anzupassen und jedenfalls alle fünf Jahre zu evaluieren.

Qualifikation des Personals

(1) Jede Einrichtung hat vorrangig über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß zu verfügen. Die tatsächliche Qualifikation hat sich unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen am erforderlichen Ausmaß der Betreuungsintensität im Einzelfall zu orientieren.

(2) Werden zur Besorgung von Leistungen gemäß und 4 Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 3, 7, 10 bis 12 NÖ KJHG oder Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Psychotherapie(wissenschaften) oder Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium oder Masterstudium der Musiktherapie gemäß herangezogen, so müssen diese eine facheinschlägige Berufserfahrung aufweisen.

(3) Werden zur Besorgung von Leistungen gemäß , 2 und 5 Personen gemäß herangezogen, müssen diese eine facheinschlägige Berufserfahrung und eine facheinschlägige Zusatzqualifikation aufweisen.

(4) Ausgenommen vom Erfordernis der facheinschlägigen Zusatzqualifikation nach Abs. 3 sind

1. Fachkräfte für Sozialarbeit gemäß mit abgeschlossenem Masterstudium aus dem Bereich Soziale Arbeit oder Soziales/Sozialwesen im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten;

2. Fachkräfte für Bildungs- und Erziehungswissenschaften gemäß mit abgeschlossenem Masterstudium in Bildungs- und Erziehungswissenschaften oder aus dem Bereich Soziale Arbeit oder Soziales/Sozialwesen im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten;

3. Personen gemäß und Psychotherapeutinnen und –therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 sowie Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Masterstudium der Psychotherapie(wissenschaften) gemäß .

(5) Das Erfordernis der facheinschlägigen Zusatzqualifikation gilt bei Vorliegen erweiterter Kenntnisse von Theorien und Methoden, welche einer anerkannten Fachrichtung folgen, als erfüllt. Der Erwerb der facheinschlägigen Zusatzqualifikation hat im Rahmen einer Fort- oder Weiterbildung im Ausmaß von zumindest 8 Tagen (zu je 7,6 Stunden) zu erfolgen. Der Nachweis ist innerhalb von 2 Jahren ab Dienstantritt zu erbringen.

(6) Liegt der Nachweis der facheinschlägigen Zusatzqualifikation bei Dienstantritt noch nicht vor, so darf die Betreuungsperson die Tätigkeit bis zur Erbringung des Nachweises nur unter Anleitung und Supervision durch die zuständige, fachlich verantwortliche Leitungsperson ausüben und ist über die Tätigkeit der Betreuungsperson jeweils nach 6 und 12 Monaten ein Verwendungsbericht zu erstellen.

(7) Für Betreuungspersonen gemäß Abs. 2 und 3, die bei Dienstantritt noch keine ausreichende facheinschlägige Berufserfahrung aufweisen, gilt Abs. 6 sinngemäß.

(8) Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über mehrjährige praktische Erfahrung vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialarbeit oder Sozialpädagogik und persönliche Eignung zur Führung von Personal aufweisen.

(9) Für organisatorische, wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß können auch andere gemäß dieser Tätigkeit ausgebildete Personen herangezogen werden.

(10) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des haben sich regelmäßig, zumindest aber alle 5 Jahre davon zu überzeugen, dass die von ihnen eingesetzten Betreuungspersonen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

(11) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen eingesetzten Betreuungspersonen in Erster Hilfe ausgebildet sind und alle 4 Jahre einen mindestens 8 Stunden oder alle 2 Jahre einen mindestens 4 Stunden dauernden Auffrischungskurs nachweisen.

Einhaltung von Qualitätsstandards

Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des haben die Einhaltung der Qualitätsstandards, die in dem vom Bescheid () umfassten Konzept festgeschrieben sind, sicherzustellen.

Supervision

Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des haben den Betreuungspersonen Supervision anzubieten, regelmäßig interne Teambesprechungen zu ermöglichen und auf deren Durchführung zu achten.

Weiterbildung

Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die von ihnen eingesetzten Betreuungspersonen jährlich facheinschlägig im Ausmaß von mindestens 4 Tagen (zu je 7,6 Stunden) pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) weiterbilden. Die im selben Kalenderjahr absolvierten Zusatzqualifikationstage gemäß können auch als Weiterbildungstage angerechnet werden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Anlage 1

Leistungsentgelte

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

Leistungsbeschreibungen

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.