Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß §§ 45 ff NÖ KJHG, LGBl. 9270, die zur Durchführung von Leistungen der Unterstützung der Erziehung herangezogen werden.