Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Qualifikation des Personals

(1) Jede Einrichtung hat vorrangig über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß zu verfügen. Die tatsächliche Qualifikation hat sich unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen am erforderlichen Ausmaß der Betreuungsintensität im Einzelfall zu orientieren.

(2) Werden zur Besorgung von Leistungen gemäß und 4 Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 3, 7, 10 bis 12 NÖ KJHG oder Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Psychotherapie(wissenschaften) oder Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium oder Masterstudium der Musiktherapie gemäß herangezogen, so müssen diese eine facheinschlägige Berufserfahrung aufweisen.

(3) Werden zur Besorgung von Leistungen gemäß , 2 und 5 Personen gemäß herangezogen, müssen diese eine facheinschlägige Berufserfahrung und eine facheinschlägige Zusatzqualifikation aufweisen.

(4) Ausgenommen vom Erfordernis der facheinschlägigen Zusatzqualifikation nach Abs. 3 sind

1. Fachkräfte für Sozialarbeit gemäß mit abgeschlossenem Masterstudium aus dem Bereich Soziale Arbeit oder Soziales/Sozialwesen im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten;

2. Fachkräfte für Bildungs- und Erziehungswissenschaften gemäß mit abgeschlossenem Masterstudium in Bildungs- und Erziehungswissenschaften oder aus dem Bereich Soziale Arbeit oder Soziales/Sozialwesen im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten;

3. Personen gemäß und Psychotherapeutinnen und –therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes 2024, BGBl. I Nr. 49/2024 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 sowie Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Masterstudium der Psychotherapie(wissenschaften) gemäß .

(5) Das Erfordernis der facheinschlägigen Zusatzqualifikation gilt bei Vorliegen erweiterter Kenntnisse von Theorien und Methoden, welche einer anerkannten Fachrichtung folgen, als erfüllt. Der Erwerb der facheinschlägigen Zusatzqualifikation hat im Rahmen einer Fort- oder Weiterbildung im Ausmaß von zumindest 8 Tagen (zu je 7,6 Stunden) zu erfolgen. Der Nachweis ist innerhalb von 2 Jahren ab Dienstantritt zu erbringen.

(6) Liegt der Nachweis der facheinschlägigen Zusatzqualifikation bei Dienstantritt noch nicht vor, so darf die Betreuungsperson die Tätigkeit bis zur Erbringung des Nachweises nur unter Anleitung und Supervision durch die zuständige, fachlich verantwortliche Leitungsperson ausüben und ist über die Tätigkeit der Betreuungsperson jeweils nach 6 und 12 Monaten ein Verwendungsbericht zu erstellen.

(7) Für Betreuungspersonen gemäß Abs. 2 und 3, die bei Dienstantritt noch keine ausreichende facheinschlägige Berufserfahrung aufweisen, gilt Abs. 6 sinngemäß.

(8) Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über mehrjährige praktische Erfahrung vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialarbeit oder Sozialpädagogik und persönliche Eignung zur Führung von Personal aufweisen.

(9) Für organisatorische, wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß können auch andere gemäß dieser Tätigkeit ausgebildete Personen herangezogen werden.

(10) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des haben sich regelmäßig, zumindest aber alle 5 Jahre davon zu überzeugen, dass die von ihnen eingesetzten Betreuungspersonen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

(11) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen eingesetzten Betreuungspersonen in Erster Hilfe ausgebildet sind und alle 4 Jahre einen mindestens 8 Stunden oder alle 2 Jahre einen mindestens 4 Stunden dauernden Auffrischungskurs nachweisen.