Leistungen und Leistungsentgelte
(1) Diese Verordnung regelt in Anlage 1 die Leistungsentgelte (Stundensätze) und in Anlage 2 die Leistungsbeschreibungen für die vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragte Durchführung der Leistungen der Unterstützung der Erziehung.
(2) Leistungen der Unterstützung der Erziehung im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere:
1. Sozialpädagogische Familienintensivbetreuung zur Vermeidung oder Verkürzung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen (SPFIB);
2. Jugendintensivbetreuung zur Vermeidung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen (JIB);
3. Mobile Familienunterstützung zur Abwendung von familiärer Überforderung und drohender Vernachlässigung der betroffenen Kinder und Jugendlichen (Familienhilfe – praktische Lebensunterstützung);
4. Sozialinklusive Beteiligung der betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Familien zur Vermeidung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung (SB);
5. Sozialinklusive Intensivbeteiligung der betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Familien zur Vermeidung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung (SIB).
