Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Von der Aufhebung gemäß sind weiters ausgenommen die gemäß Art. XI der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl.Nr. 444, ab 1. Jänner 1975 als Landesgesetz geltenden, die Organisation der Verwaltung in den Ländern regelnden bundesrechtlichen Vorschriften.

(2) Das Landeshöhlenschutzgesetz, LGBl.Nr. 131/1924, und das als Landesgesetz geltende Naturhöhlengesetz, BGBl.Nr. 169/1928, treten, sofern sie nicht vorher ausdrücklich aufgehoben werden, am 31. Dezember 1982 außer Kraft.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.