Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Von der Aufhebung durch sind ausgenommen:

a) das Landesverfassungsgesetz vom 19. März 1937, betreffend die Änderung der Grenzen zwischen dem Land Niederösterreich und der bundesunmittelbaren Stadt Wien, LGBl. Nr. 47;

b) das Landesverfassungsgesetz vom 25. Juni 1946, betreffend die Änderung der Grenzen zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Wien (Gebietsänderungsgesetz), LGBl. Nr. 42/1954;

c) das Landesverfassungsgesetz vom 26. November 1958, betreffend die Änderung der Grenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich, LGBl. Nr. 471.

(2) Die in Abs. 1 genannten Gesetze haben den in der Anlage wiedergegebenen Wortlaut.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.