Weitere Anwendung der Bestimmungen über laufende Zuwendung und Ruhegenuß
(1) Einen Anspruch auf eine laufende Zuwendung nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die Voraussetzungen des , wenn auch unter Anwendung des , erfüllen. Diese Voraussetzung gilt zu diesem Zeitpunkt auch dann als erfüllt, wenn sie ihr Amt mindestens durch 10 Jahre ausgeübt haben.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsgenuß nach einer dort angeführten Person.
(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 mit Ausnahme der - 13,
2. folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes:
a) letzter Satz, Abs. 12, Abs. 14 bis 16,
b) , soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der lit.a bezieht.
(4) Auf Personen gemäß Abs. 1 und 2 ist letzter Satz, Abs. 12, Abs. 14 bis 16 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag gemäß letzter Satz, der allfälligen laufenden Zuwendung und dem allfälligen Versorgungsgenuß nicht die Bezüge nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Aufwandsentschädigung, auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
