Abschnitt VIII
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997
Zeitlicher Geltungsbereich
ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 liegen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
