Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Weitere Übergangsbestimmungen

Zuwendungen und Versorgungsgenüsse nach , 12 und 16 sind nach den Bestimmungen des und 5 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 zu valorisieren. Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr nach den Bestimmungen des festzusetzen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben