Weitere Übergangsbestimmungen
Zuwendungen und Versorgungsgenüsse nach , 12 und 16 sind nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 2 und 5 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 zu valorisieren. Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 3 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 festzusetzen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
