Abschnitt IX
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen des bis 14 finden auch auf Personen Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung, laufende Zuwendung oder diesen vergleichbare Geldleistungen haben.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
