6. Abschnitt
Ansprüche der Gemeindeorgane
Höhe der Bezüge und Entschädigungen in einer Stadt mit eigenem Statut
(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut hat von 65 % bis höchstens 140 % des Ausgangsbetrages nach zu betragen und ist durch Verordnung des Gemeinderates () festzusetzen.
(2) Die Bezüge dürfen für
1. jedes zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Mitglied des Stadtsenates 80 %,
2. ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates ausgenommen eines nach Z 1 50 %
des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.
(3) Die Entschädigungen dürfen für
1. ein Mitglied des Gemeinderates 20 %,
2. den Vorsitzenden des Kontrollausschusses 50 %
des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.
