Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

6. Abschnitt

Ansprüche der Gemeindeorgane

Höhe der Bezüge und Entschädigungen in einer Stadt mit eigenem Statut

(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut hat von 65 % bis höchstens 140 % des Ausgangsbetrages nach zu betragen und ist durch Verordnung des Gemeinderates () festzusetzen.

(2) Die Bezüge dürfen für

1. jedes zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Mitglied des Stadtsenates 80 %,

2. ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates ausgenommen eines nach Z 1 50 %

des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.

(3) Die Entschädigungen dürfen für

1. ein Mitglied des Gemeinderates 20 %,

2. den Vorsitzenden des Kontrollausschusses 50 %

des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.