Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe der Bezüge und Entschädigungen in anderen Gemeinden

(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

36 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

42 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

48 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

53 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

61 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

72 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

76 %

 

über

20.000 Einwohnern

91 %

des Ausgangsbetrages nach . Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung () fest.

(2) Die Zahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.

(3) Die Entschädigungen haben für

1. den (Ersten) Vizebürgermeister in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

 

bis 15,75 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

 

bis 18,25 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

 

bis 21 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

 

bis 23,5 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

 

bis 27,5 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

 

bis 32,5 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

 

bis 35 %

 

über

20.000 Einwohnern

 

bis 42,5 %

2. den Zweiten Vizebürgermeister in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

 

bis 12,5 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

 

bis 14,75 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

 

bis 16,75 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

 

bis 18,75 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

 

bis 22 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

 

bis 26 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

 

bis 28 %

 

über

20.000 Einwohnern

 

bis 34 %

3. den Dritten Vizebürgermeister in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

 

bis 11 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

 

bis 13 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

 

bis 14,75 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

 

bis 16,5 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

 

bis 19,25 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

 

bis 22,75 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

 

bis 24,5 %

 

über

20.000 Einwohnern

 

bis 29,75 %

4. die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), einen Ortsvorsteher in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

 

bis 9,5 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

 

bis 11 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

 

bis 12,5 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

 

bis 14,25 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

 

bis 16,5 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

 

bis 19,5 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

 

bis 21 %

 

über

20.000 Einwohnern

 

bis 25,5 %

5. die Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

 

bis 4,75 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

 

bis 5,5 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

 

bis 6,25 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

 

bis 7,25 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

 

bis 8,25 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

 

bis 9,75 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

 

bis 10,5 %

 

über

20.000 Einwohnern

 

bis 12,75 %

6. die Mitglieder des Gemeinderates in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

 

1 % bis 2,5 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

 

1,25 % bis 2,75 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

 

1,25 % bis 3,25 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

 

1,5 % bis 3,75 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

 

1,75 % bis 4,25 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

 

2 % bis 5 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

 

2,25 % bis 5,25 %

 

über

20.000 Einwohnern

 

2,75 % bis 6,5 %

des Ausgangsbetrages nach zu betragen.

Die Entschädigung für einen Ortsvorsteher (Z 4) darf nicht höher festgesetzt werden, als die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates). Sollte jedoch die Arbeitsbelastung des Ortsvorstehers höher sein als jene eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtrates), so kann die Entschädigung des Ortsvorstehers auch höher festgelegt werden.

(4) Der Gemeinderat kann beschließen, dass den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Abs. 3 Z 6 für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von höchstens 18 % des Bezuges des Bürgermeisters gebührt. Ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung gebührt höchstens für die ersten zehn stattfindenden Sitzungen des Gemeinderates einer Funktionsperiode in einem Kalenderjahr.