Festsetzung der Bezüge und Entschädigungen
Die Höhe der Bezügen gemäß und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobei
1. die Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß ) der Gemeinde und
2. die besondere Aufgabenstellung der Gemeinde in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Funktion sowie die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung
zu berücksichtigen sind.
