Übertretungen und Strafen
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. den gemäß auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
2. Klärschlamm entgegen den Vorschriften des bis 7 auf Böden aufbringt oder dort beläßt;
3. Klärschlamm, Kompost, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände oder Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in Nationalparks, Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten (mit Ausnahme von nach bewilligten Aufbringungen), auf Mooren oder auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen aufbringt, obwohl landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind (, , und )
4. kein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einholt ();
5. über den zur Aufbringung auf Böden bestimmten Klärschlamm kein Unbedenklichkeitszeugnis einholt oder dieses nicht zur Einsichtnahme auflegt ();
6. es unterläßt, Gutachten oder Unbedenklichkeitszeugnisse vorzulegen ();
7. Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung entgegen den Vorschriften des aufbringt
8. - den Vorschriften der Klärschlammverordnung () zuwiderhandelt;
- Komposte aufbringt, die nicht nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wurden () sowie
- kein Qualitätssicherungssystem nach anwendet.
9. die Abgabe oder Annahme von Klärschlamm entgegen den Vorschriften des vornimmt;
10. kein Abnehmerverzeichnis führt oder unvollständige Eintragungen vornimmt ();
11. keinen Lieferschein ausfertigt, diesen nicht unterfertigt oder Ausfertigungen nicht übergibt ();
12. keine Einsichtnahme in das Unbedenklichkeitszeugnis gewährt ();
13. Senkgrubeninhalte entgegen den Vorschriften des aufbringt;
14. Gärrückstände entgegen den Vorschriften des aufbringt oder den Verpflichtungen des und 3 zuwiderhandelt;
15. Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion entgegen den Vorschriften des aufbringt oder den Verpflichtungen des und 3 zuwiderhandelt;
16. nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial entgegen den Vorschriften des auf- oder einbringt;
17. Bankettschälgut entgegen den Vorschriften des auf- oder einbringt oder den in , 4, 5, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
18. Gerinne- und Teichräumgut entgegen den Vorschriften des auf- oder einbringt oder den gemäß , 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
19. sonstige Materialien entgegen den Vorschriften des auf- oder einbringt oder den gemäß und 6 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
20. den gemäß und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
21. den nach angeordneten Maßnahmen nicht entspricht.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen und zwar
a) Übertretungen nach Abs. 1 Z 2 bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,– und
b) Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis € 3.650,–.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
