Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Voraussetzungen für die Aufbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial

(1) Die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7) eingehalten werden.

(2) Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2023, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.

(3) Fällt Bodenaushubmaterial bei Bauarbeiten an, und wird es in seinem natürlichen Zustand an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.