Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Voraussetzungen für die Aufbringung von Gerinne- und Teichräumgut

Gerinne- und Teichräumgut darf entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2023, (Kapitel. 4.7),insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen.