Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen

Die Nationalparkverwaltung hat die Umsetzung insbesondere folgender Maßnahmen zu gewährleisten:

1. zum Zweck der naturnahen Entwicklung des Naturraumes und der Biotopausstattung

a) die Unterlassung von direkten menschlichen Eingriffen in der Naturzone, hiervon ausgenommen ist die Borkenkäferbekämpfung im Rahmen von forstrechtlichen Bestimmungen;

b) die Beschränkung von Eingriffen, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen, auf das unbedingt erforderliche Ausmaß und unter Bedachtnahme auf die geringsten Auswirkungen auf den Naturraum;

c) die Förderung von standortgerechten Mischbaumarten und die Heranführung an die potenzielle natürliche Waldgesellschaft in naturfernen oder anthropogen beeinträchtigten Waldbeständen in der Naturzone bis längstens 2033;

2. zur Erhaltung und Entwicklung eines an den Lebensraum angepassten Wildbestandes

a) die Festlegung und Kennzeichnung der Naturzone als ganzjähriges Wildruhegebiet bis längstens 2033;

b) die Einschränkung der Regulation des Schalenwildbestandes auf den Bereich der Bewahrungszone;

c) die Beschränkung der Wildfütterung auf Rotwild in einem unbedingt erforderlichen Ausmaß und auf die Verwendung artgerechter Futtermittel;

d) die Reduktion von Reviereinrichtungen in der Naturzone;

3. zur Sicherung der Erlebbarkeit des Gebietes

a) die Bereitstellung eines Informations- und Bildungsangebots zur Förderung von Naturverständnis und naturverträglichem Verhalten von Besucherinnen und Besuchern;

b) die Durchführung unmittelbarer Informationstätigkeit und Gebietsaufsicht im Gelände;

c) die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen zu Lenkungskonzepten für Besucherinnen und Besuchern insbesondere für Wandern, Bergsteigen, Klettern, Skitourengehen, Schneeschuhwandern und Wassersport sowie die Kennzeichnung von sensiblen Bereichen im Gelände;

d) die Koordination der Instandhaltung eines im Sinne des Gebietsmanagements ausgewogenen Wanderwegenetzes;

e) die zielgerichtete Förderung von Angeboten zum barrierefreien Naturerleben, um den Bedürfnissen insbesondere von Menschen mit Beeinträchtigungen gerecht zu werden;

f) das Ermöglichen von Erleben und Beobachten in der Naturzone durch Besucherinnen und Besuchern an wenigen Beobachtungspunkten in einer Weise, dass Störungen möglichst geringgehalten werden.