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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 112/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 12. März 2002 über den Nationalpark Gesäuse, LGBl. Nr. 61/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

Diese Verordnung legt die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der gemäß des Gesetzes vom 12. März 2002 über den Nationalpark Gesäuse definierten Ziele fest.

Maßnahmen

Die Nationalparkverwaltung hat die Umsetzung insbesondere folgender Maßnahmen zu gewährleisten:

1. zum Zweck der naturnahen Entwicklung des Naturraumes und der Biotopausstattung

a) die Unterlassung von direkten menschlichen Eingriffen in der Naturzone, hiervon ausgenommen ist die Borkenkäferbekämpfung im Rahmen von forstrechtlichen Bestimmungen;

b) die Beschränkung von Eingriffen, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen, auf das unbedingt erforderliche Ausmaß und unter Bedachtnahme auf die geringsten Auswirkungen auf den Naturraum;

c) die Förderung von standortgerechten Mischbaumarten und die Heranführung an die potenzielle natürliche Waldgesellschaft in naturfernen oder anthropogen beeinträchtigten Waldbeständen in der Naturzone bis längstens 2033;

2. zur Erhaltung und Entwicklung eines an den Lebensraum angepassten Wildbestandes

a) die Festlegung und Kennzeichnung der Naturzone als ganzjähriges Wildruhegebiet bis längstens 2033;

b) die Einschränkung der Regulation des Schalenwildbestandes auf den Bereich der Bewahrungszone;

c) die Beschränkung der Wildfütterung auf Rotwild in einem unbedingt erforderlichen Ausmaß und auf die Verwendung artgerechter Futtermittel;

d) die Reduktion von Reviereinrichtungen in der Naturzone;

3. zur Sicherung der Erlebbarkeit des Gebietes

a) die Bereitstellung eines Informations- und Bildungsangebots zur Förderung von Naturverständnis und naturverträglichem Verhalten von Besucherinnen und Besuchern;

b) die Durchführung unmittelbarer Informationstätigkeit und Gebietsaufsicht im Gelände;

c) die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen zu Lenkungskonzepten für Besucherinnen und Besuchern insbesondere für Wandern, Bergsteigen, Klettern, Skitourengehen, Schneeschuhwandern und Wassersport sowie die Kennzeichnung von sensiblen Bereichen im Gelände;

d) die Koordination der Instandhaltung eines im Sinne des Gebietsmanagements ausgewogenen Wanderwegenetzes;

e) die zielgerichtete Förderung von Angeboten zum barrierefreien Naturerleben, um den Bedürfnissen insbesondere von Menschen mit Beeinträchtigungen gerecht zu werden;

f) das Ermöglichen von Erleben und Beobachten in der Naturzone durch Besucherinnen und Besuchern an wenigen Beobachtungspunkten in einer Weise, dass Störungen möglichst geringgehalten werden.

Dokumentation der Maßnahmen

Die Nationalparkverwaltung hat der Landesregierung jährlich bis spätestens 31. Oktober einen Tätigkeitsbericht über die Umsetzung der gesetzten Maßnahmen für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.

Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.