Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des , des bis 3 und des die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
2. hinsichtlich des die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des ,
a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung.
