Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz
. (1) Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963.
(2) Im Falle des leben allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.
