Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz

. (1) Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963.

(2) Im Falle des leben allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.