Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des , und erster Satz sowie die Einfügung der Wortfolge in durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juli 2010 in Kraft.

(2) Die Änderung des durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2010 tritt mit 1. November 2010 in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 70/2015 treten , ,  bis 3, , , , , , und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. September 2015, in Kraft. ist erstmals bei den dem Inkrafttreten folgenden Kammerwahlen anzuwenden.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2020 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, , , und 3, , bis 4, die Überschrift des und Abs. 1, und 4, , 3 und 4 letzter Satz, , , , , , , , die Überschrift des 3. Abschnittes, , , , , und 2, , 2 und 4, , 2 und 3 Z 2, , , , die Überschrift des , und Abs. 3 erster Satz, , , , , erster Satz, , , erster Satz, , , und 2, , und 5, und 7, und 2, und 2, , , , erster Satz, erster Satz, und sowie die Anlagen 1, 2 und 3 (Rückseite) mit dem Tag der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juli 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 6, § 36 und § 58 außer Kraft.

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 146/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, bis 4, erster Satz, , , , , und 3, und 3, und 4, , , , zweiter Satz und Abs. 2, und 5, und 2, , und 2, , , , und 2, , , letzter Satz, , und 4 Z 4, , , und 4, , , , , , und und 2 sowie die Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2024, in Kraft; gleichzeitig treten , und außer Kraft.(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. August 2025, in Kraft.

(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. August 2025, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 91/2010, LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024, LGBl. Nr. 62/2025