Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

(1) Spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der/dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

(3) Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im angeführten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024