Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Erstes Ermittlungsverfahren im Wahlkreis für die Landeskammerwahl (Kreiswahlbehörde)

Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das vorläufige Bezirkswahlergebnis für die Landeskammerwahl auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde in der im gegliederten Form bekannt zu geben.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 2 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde zu berichten. Der Landeswahlbehörde sind bekannt zu geben:

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der ungültigen Stimmen;

3. die Summe der gültigen Stimmen;

4. die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Wählergruppensummen);

5. die Wahlzahl;

6. die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate;

7. die Zahl der Restmandate;

8. die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Reststimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024