Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Teil

Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt

Ermittlungsverfahren für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlbehörde)

Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des zu ermitteln.

(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben:

1. die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der ungültigen Stimmen;

3. die Summe der gültigen Stimmen;

4. die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Wählergruppensummen);

5. die Wahlzahl;

6. die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024