Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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HAUPTSTÜCK II

Sonderbestimmungen für Vertragslehrer

(1) Dieses Hauptstück gilt für die privatrechtlichen Dienstverhältnisse von Lehrern an den Privatschulen des Landes (Vertragslehrer).

(2) Für Vertragslehrer gelten die Bestimmungen des Hauptstückes I, ausgenommen

Geltungsbereich

, 14a bis 14g

Dienstzeit

Entlohnung der teilbeschäftigten Vertragsbediensteten

Sonderzahlung

Vorrückung, Stichtag

Überstellung

Nebengebühren Abs. 1 hinsichtlich des Anspruches auf Mehrdienstleistungsentschädigung

Erholungsurlaub

Ausmaß des Erholungsurlaubes

Abfindung für den Erholungsurlaub

Entschädigung für den Erholungsurlaub

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Abfindung

(Sonderurlaub – Pflegeurlaub) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der regelmäßigen Wochenarbeitszeit das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung tritt.

(Dienstvertrag) gilt mit den im und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung enthaltenen Ergänzungen.

(3) Für Vertragslehrer gelten folgende Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung sinngemäß:

§ 8a

Bezüge

Überstellung

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

Vorrückungsstichtag

,

erster Satz, Dienstvertrag

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L

Monatsentgelt, Dienstzulagen und Erzieherzulage des Entlohnungsschemas I L

Überstellung

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

§ 44b

Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen

Vergütung für Mehrdienstleistung

Ansprüche bei Dienstverhinderung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

Ferien und Urlaub

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

§ 92c

Abfertigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

(4) Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen, wenn sie zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung oder auf unbestimmte Zeit, jedoch mit nicht mehr als zehn Wochenstunden, aufgenommen werden; sonst sind sie in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(5) Auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L finden unbeschadet des Absatzes 2 keine Anwendung:

Dienstvertrag

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Übernahme des Vertragsbediensteten in ein unkündbares Dienstverhältnis

Ersatz von Beiträgen zur Höherversicherung

§ 61Abs. 2 lit.f

Kündigung

Kündigungsfristen

(6) Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.Nr. 244/1965, in der Fassung BGBl.Nr. 567/1981, findet sinngemäß Anwendung.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.