HAUPTSTÜCK II
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer
(1) Dieses Hauptstück gilt für die privatrechtlichen Dienstverhältnisse von Lehrern an den Privatschulen des Landes (Vertragslehrer).
(2) Für Vertragslehrer gelten die Bestimmungen des Hauptstückes I, ausgenommen
Geltungsbereich
, 14a bis 14g | Dienstzeit |
Entlohnung der teilbeschäftigten Vertragsbediensteten | |
Sonderzahlung | |
Vorrückung, Stichtag | |
Überstellung | |
Nebengebühren Abs. 1 hinsichtlich des Anspruches auf Mehrdienstleistungsentschädigung | |
Erholungsurlaub | |
Ausmaß des Erholungsurlaubes | |
Abfindung für den Erholungsurlaub | |
Entschädigung für den Erholungsurlaub | |
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Abfindung |
(Sonderurlaub – Pflegeurlaub) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der regelmäßigen Wochenarbeitszeit das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung tritt.
(Dienstvertrag) gilt mit den im und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung enthaltenen Ergänzungen.
(3) Für Vertragslehrer gelten folgende Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung sinngemäß:
§ 8a | Bezüge |
Überstellung | |
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen | |
Vorrückungsstichtag | |
, | erster Satz, Dienstvertrag |
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L | |
Monatsentgelt, Dienstzulagen und Erzieherzulage des Entlohnungsschemas I L | |
Überstellung | |
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L | |
Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L | |
§ 44b | Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen |
Vergütung für Mehrdienstleistung | |
Ansprüche bei Dienstverhinderung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L | |
Ferien und Urlaub | |
Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L | |
§ 92c | Abfertigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L |
(4) Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen, wenn sie zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung oder auf unbestimmte Zeit, jedoch mit nicht mehr als zehn Wochenstunden, aufgenommen werden; sonst sind sie in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(5) Auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L finden unbeschadet des Absatzes 2 keine Anwendung:
Dienstvertrag | |
Ansprüche bei Dienstverhinderung | |
Übernahme des Vertragsbediensteten in ein unkündbares Dienstverhältnis | |
Ersatz von Beiträgen zur Höherversicherung | |
§ 61Abs. 2 lit.f | Kündigung |
Kündigungsfristen |
(6) Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.Nr. 244/1965, in der Fassung BGBl.Nr. 567/1981, findet sinngemäß Anwendung.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
