Urlaubsabgeltung
Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsabgeltung unter sinngemäßer Anwendung von § 93 NÖ LBG.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Urlaubsabgeltung
Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsabgeltung unter sinngemäßer Anwendung von § 93 NÖ LBG.