Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben
(1) Die auf Vertragsbedienstete zur Anwendung kommenden Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß:
1. im § 132 Abs. 8 NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
2. im § 132a Abs. 3 NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.
3. im § 132c Abs. 2 für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten 10 % des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 DPL 1972 und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.
(2) Abweichend von § 132d NÖ LBG, LGBl. 2100, kann der dienstfähige Vertragsbedienstete, der entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder zumindest 15 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden ist und das 50. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, dass ihm ein anderer Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen wird. Der Dienstgeber kann dem Vertragsbediensteten einen neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen schriftlich anbieten, deren Aufgaben er mit seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen kann. Der Vertragsbedienstete hat zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.
(3) Einem Vertragsbediensteten, der das Angebot gemäß Abs. 2 annimmt, wird der neue Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen. In diesem Fall kann der Vertragsbedienstete auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, in dem er aufgenommen wurde, ohne Überstellung verwendet werden. Eine Nichtablegung einer allfällig für den neuen Aufgabenkreis erforderlichen Dienstprüfung steht einer Zuweisung nicht entgegen.
