Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit
Die Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit
Die Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.