. (1) Vorsitzender des Landessportrates ist das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der Landesregierung. Über dessen Vorschlag kann die Landesregierung auch eine andere Person befristet oder für die gesamte Funktionsdauer zum Vorsitzenden des Landessportrates bestellen.
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Landessportrates ist der Vorsitzende des mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Ausschusses des Wiener Gemeinderates. Über dessen Vorschlag kann dieser Ausschuß auch ein anderes seiner Mitglieder befristet oder für die gesamte Funktionsdauer zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Landessportrates berufen.
(3) Das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der Landesregierung hat das Recht, sofern es nicht ohnehin als Vorsitzender dem Landessportrat angehört, an den Sitzungen des Landessportrates, des Landessportpräsidiums (), des Landessportfachrates () und der vom Landessportrat oder vom Landessportfachrat eingesetzten Unterausschüsse teilzunehmen.
