Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Vorsitzender des Landessportrates ist das mit den Angelegen­heiten des Sports betraute Mitglied der Landesregierung. Über dessen Vor­schlag kann die Landesregierung auch eine andere Person befristet oder für die gesamte Funktionsdauer zum Vorsitzenden des Landessportrates bestel­len.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Landessportrates ist der Vorsit­zende des mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Ausschusses des Wie­ner Gemeinderates. Über dessen Vorschlag kann dieser Ausschuß auch ein an­deres seiner Mitglieder befristet oder für die gesamte Funktionsdauer zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Landessportrates berufen.

(3) Das mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der Landes­regierung hat das Recht, sofern es nicht ohnehin als Vorsitzender dem Lan­dessportrat angehört, an den Sitzungen des Landessportrates, des Landes­sportpräsidiums (), des Landessportfachrates () und der vom Lan­dessportrat oder vom Landessportfachrat eingesetzten Unterausschüsse teil­zunehmen.