. (1) Die Funktionsdauer des Landessportrates fällt mit der des Wiener Landtages zusammen.
(2) Bei Ablauf der Funktionsdauer des Landessportrates bleibt dieser so lange im Amt, bis der neue Landessportrat zusammengetreten ist.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Die Funktionsdauer des Landessportrates fällt mit der des Wiener Landtages zusammen.
(2) Bei Ablauf der Funktionsdauer des Landessportrates bleibt dieser so lange im Amt, bis der neue Landessportrat zusammengetreten ist.