Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Funktionsdauer des Landessportrates fällt mit der des Wie­ner Landtages zusammen.

(2) Bei Ablauf der Funktionsdauer des Landessportrates bleibt dieser so lange im Amt, bis der neue Landessportrat zusammengetreten ist.