Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Durchführung der Beschlüsse des Landessportrates und die Erledigung der laufenden Geschäfte einschließlich der Finanzgebarung ob­liegt dem Landessportpräsidium.

(2) Das Landessportpräsidium besteht aus dem Vorsitzenden und dem Vorsit­zenden-Stellvertreter des Landessportrates (), dem Vertreter der Wiener Organisation des ASKÖ, ASVÖ, der Österr. Turn- und Sportunion und des Wie­ner Fußball-Verbandes sowie dem von der Landesregierung bestellten Beamten des Magistrates. Hinsichtlich des Vorsitzes im Präsidium gilt .

(3) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Vorsitzende-Stell­vertreter, vertritt die Landessportorganisation nach außen. Diese können ihre Vertretungsbefugnis nach außen für einen bestimmten Fall delegieren.