. (1) Die Durchführung der Beschlüsse des Landessportrates und die Erledigung der laufenden Geschäfte einschließlich der Finanzgebarung obliegt dem Landessportpräsidium.
(2) Das Landessportpräsidium besteht aus dem Vorsitzenden und dem Vorsitzenden-Stellvertreter des Landessportrates (), dem Vertreter der Wiener Organisation des ASKÖ, ASVÖ, der Österr. Turn- und Sportunion und des Wiener Fußball-Verbandes sowie dem von der Landesregierung bestellten Beamten des Magistrates. Hinsichtlich des Vorsitzes im Präsidium gilt .
(3) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Vorsitzende-Stellvertreter, vertritt die Landessportorganisation nach außen. Diese können ihre Vertretungsbefugnis nach außen für einen bestimmten Fall delegieren.
