Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig.

(2) Die Beschlüsse des Landessportrates werden mit einfacher Stimmenmehr­heit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Die Landesre­gierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes Beschlüsse des Landessport­rates, die das Ansehen des Landes Wien oder des Sportes schädigen würden, in Wahrung öffentlicher Interessen aufheben.