Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt die Unterstützung des Landessportpräsidiums in seiner Verwaltungstätigkeit und in der kanzleimä­ßigen Erledigung der Geschäfte des Landessportpräsidiums und des Landes­sportrates.

(2) Den mit der kanzleimäßigen Erledigung der Geschäfte des Landessport­rates und des Landessportpräsidiums einschließlich der räumlichen Unter­bringung verbundenen Sachaufwand trägt das Land Wien.