. (1) Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt die Unterstützung des Landessportpräsidiums in seiner Verwaltungstätigkeit und in der kanzleimäßigen Erledigung der Geschäfte des Landessportpräsidiums und des Landessportrates.
(2) Den mit der kanzleimäßigen Erledigung der Geschäfte des Landessportrates und des Landessportpräsidiums einschließlich der räumlichen Unterbringung verbundenen Sachaufwand trägt das Land Wien.
