Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Funktionsdauer

(1) Die Funktionsdauer der Personalvertretung beträgt vier Jahre. Die abtretende Personalvertretung hat jedoch die Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Personalvertretung weiterzuführen; dies gilt nicht für die Einberufung der neu gewählten Personalvertretung zu ihrer ersten Sitzung.

(2) Die Tätigkeit der Personalvertretung endet vor Ablauf der Funktionsdauer, wenn

a) die Personalvertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder die Auflösung beschließt;

b) zwei Drittel der Landesbediensteten die Auflösung schriftlich verlangen;

c) die Zahl der gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder zusammengenommen durch Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung unter die Hälfte sinkt.

Weitere Inhalte

Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“