Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt Aufsicht über die Personalvertretung

*)

(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.

(2) Die Landesregierung hat rechtswidrige Beschlüsse und sonstige rechtswidrige Maßnahmen der Personalvertretung und der Dienststellenversammlung mit Bescheid aufzuheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Weitere Inhalte

Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“