Einberufung der ersten Sitzung
Die Personalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Personalvertreter, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Personalvertreter, längstens binnen vier Wochen nach dem Wahltag zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung sind jedenfalls der Obmann, seine Vertreter im Verhinderungsfall (erster und zweiter Obmannstellvertreter) und der Schriftführer zu wählen. Bis zur Wahl des Obmannes hat der an Lebensjahren älteste anwesende Personalvertreter den Vorsitz zu führen.
Weitere Inhalte
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
