2. Abschnitt Organisation der Personalvertretung
Zusammensetzung
Die Gesamtheit der nach diesem Gesetz gewählten Personalvertreter bildet die Personalvertretung.
Weitere Inhalte
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
