Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachwahlen

(1) Sinkt die Zahl der von einem Wahlkörper gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder zusammengenommen durch Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung unter die Hälfte, so ist in diesem Wahlkörper für den Rest der Funktionsdauer der Personalvertretung eine Nachwahl durchzuführen.

(2) Auf Nachwahlen sind die bis 34 sinngemäß anzuwenden.

Weitere Inhalte

Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“