Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Personalvertretungswahlordnung

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen zur Personalvertretung erlassen.

Weitere Inhalte

Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“