Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt Wahlen, Erlöschen der Mitgliedschaft

Wahlgrundsätze

(1) Die Personalvertreter sind von den Landesbediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und - abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen - persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Wahlberechtigte, die aus gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, sind zur Briefwahl berechtigt.

Weitere Inhalte

Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“