5. Abschnitt Wahlen, Erlöschen der Mitgliedschaft
Wahlgrundsätze
(1) Die Personalvertreter sind von den Landesbediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und - abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen - persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Wahlberechtigte, die aus gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, sind zur Briefwahl berechtigt.
Weitere Inhalte
Neukundmachung – der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird nicht mehr geltend festgestellt.“
