Zurückführung der angehobenen Kassenstärker
Die am 31. Dezember 2027 tatsächlich in Anspruch genommenen angehobenen Kassenstärker sind innerhalb der zehn folgenden Haushaltsjahre zurückzuführen. Eine Wiederausnutzung eines ganz oder teilweise zurückgeführten angehobenen Kassenstärkers ist möglich. Die Höchstgrenze der Wiederausnutzung wird von dem per 31. Dezember 2027 tatsächlich in Anspruch genommenen angehobenen Kassenstärker berechnet. Diese Höchstgrenze reduziert sich in den Jahren 2029 (t+2) bis 2037 (t+10) jeweils um ein Zehntel.
