Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendung der angehobenen Kassenstärker

Die gemäß angehobenen, über dem gesetzlichen Kassenstärker in Höhe von 60 000 000 Euro liegenden, zusätzlichen Kassenstärker (angehobene Kassenstärker) dürfen für die Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit nicht herangezogen werden.