Übergangsbestimmung
Die sich nach der Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz, LGBl. Nr. 116/2020, für das Haushaltsjahr 2025 tatsächlich ergebende Höchstgrenze der Kassenstärker ist auf die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 anzurechnen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung
Die sich nach der Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz, LGBl. Nr. 116/2020, für das Haushaltsjahr 2025 tatsächlich ergebende Höchstgrenze der Kassenstärker ist auf die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 anzurechnen.