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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 43/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 83a des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 122/2024, wird verordnet:

Höchstgrenzen der Kassenstärker

Die Höchstgrenze zur Inanspruchnahme von Kassenstärkern gemäß § 83 Abs. 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz wird bis zu 150 000 000 Euro jeweils für das Haushaltsjahr 2025, 2026 und 2027 angehoben. Das letzte Haushaltsjahr der Anhebung ist das Haushaltsjahr 2027 (t).

Verwendung der angehobenen Kassenstärker

Die gemäß angehobenen, über dem gesetzlichen Kassenstärker in Höhe von 60 000 000 Euro liegenden, zusätzlichen Kassenstärker (angehobene Kassenstärker) dürfen für die Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit nicht herangezogen werden.

Zurückführung der angehobenen Kassenstärker

Die am 31. Dezember 2027 tatsächlich in Anspruch genommenen angehobenen Kassenstärker sind innerhalb der zehn folgenden Haushaltsjahre zurückzuführen. Eine Wiederausnutzung eines ganz oder teilweise zurückgeführten angehobenen Kassenstärkers ist möglich. Die Höchstgrenze der Wiederausnutzung wird von dem per 31. Dezember 2027 tatsächlich in Anspruch genommenen angehobenen Kassenstärker berechnet. Diese Höchstgrenze reduziert sich in den Jahren 2029 (t+2) bis 2037 (t+10) jeweils um ein Zehntel.

Übergangsbestimmung

Die sich nach der Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz, LGBl. Nr. 116/2020, für das Haushaltsjahr 2025 tatsächlich ergebende Höchstgrenze der Kassenstärker ist auf die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 anzurechnen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.

Außerkrafttreten

Die Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz – KAVO Graz, LGBl. Nr. 116/2020, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.