1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Land Kärnten zur Abdeckung von Schäden, die durch Bär, Luchs, Wolf, Biber oder Fischotter insbesondere in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Almwirtschaft oder Fischereiwirtschaft verursacht wurden, Unterstützungsleistungen zu erbringen.
