Aufgaben des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:
1. die Richtlinien für Unterstützungsleistungen ();
2. die Geschäftsordnung ();
3. den Voranschlag und dessen Änderungen ();
4. den Rechnungsabschluss ();
5. den Jahresbericht ().
