Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:

1. die Richtlinien für Unterstützungsleistungen ();

2. die Geschäftsordnung ();

3. den Voranschlag und dessen Änderungen ();

4. den Rechnungsabschluss ();

5. den Jahresbericht ().