Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben des Fonds

Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:

1. der Voranschlag und dessen Änderungen ();

2. der Rechnungsabschluss ();

3. die Richtlinien für Unterstützungsleistungen ();

4. die Geschäftsordnung des Kuratoriums ().