5. Abschnitt Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte
Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben des Fonds
Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:
1. der Voranschlag und dessen Änderungen ();
2. der Rechnungsabschluss ();
3. die Richtlinien für Unterstützungsleistungen ();
4. die Geschäftsordnung des Kuratoriums ().
