Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abfertigung, Anwendung des BMSVG

(1) Auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 30. Juni 2006 liegt, ist der erste Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sinngemäß nach folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Entgelt iSd bis 4 BMSVG ist

a) das Monatsentgelt gemäß und die Sonderzahlungen gemäß oder

b) das Monatsentgelt gemäß und die Sonderzahlungen gemäß oder

c) die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung..

2. Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Dienstnehmervertretung ( des Landes-Personalvertretungsgesetzes) und nach Anhörung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst Kärnten zu erfolgen.

3. , , , 3 und 5, bis 6a, , bis 4, , und sind nicht anzuwenden.

4. Einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) in ist eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz 2002 (K-MEKG 2002), LGBl. Nr. 63, gleichgestellt.

(2) Der Vertragsbedienstete hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach , BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.

(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung (gänzliche Dienstfreistellung), einer Pflegekarenz und einer Frühkarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.

(4) Die Anwendbarkeit des schließt die Anwendung der , 84, 85, 99, 100, 101, 102 und 103 aus.

(5) Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der erste Teil des BMSVG mit den in Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 angeführten Abweichungen und mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a) und letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.

b) Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach oder 4 BMSVG nach zu berechnen.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.