Abschnitt III Entlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022
Bezüge
(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Personalzulage, die Verwendungszulage, die Pflegedienstzulage, die Funktionszulage und die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k keine Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage oder Pflegedienstzulage. Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 des Entlohnungsschemas k gebühren darüber hinaus keine Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwendungszulagen und Ergänzungszulagen. Mit dem Monatsentgelt gelten für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 alle Mehrleistungen – ausgenommen allfällige fachärztliche Tätigkeiten in besonderen Fällen – in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(3) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(4) entfällt.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
